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Fragen und Antworten + Downloads

Hier finden Sie alle Downloads zusammengefasst, sowie die gängigsten Fragen zu unserer Genossenschaft.

Fragen und Antworten
Genossenschaft

Mitglieder beteiligen sich an der Genossenschaft und sind damit sozusagen „Mieter im eigenen Haus“.

Die genossenschaftliche Arbeit nach dem Genossenschaftsgesetz, das in Deutschland erstmalig am 1. Mai 1889 in Kraft trat und beständig fortgeschrieben wird (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1166), wird bestimmt durch drei Grundprinzipien:


„Selbsthilfe, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung“

Davon abgeleitet, bedeutet das Wohnen in der BWG seit ihrer Gründung ein gemeinschaftliches Miteinander der Menschen. Die Mitglieder bilden mit den erbrachten Geschäftsanteilen einen wichtigen Baustein für das wirtschaftliche Fundament unserer Genossenschaft. Durch satzungsmäßig geregelte Mitbestimmungsrechte können die Mitglieder die Weiterentwicklung unserer Genossenschaft wesentlich mitgestalten.

Paragraf 4 unserer Satzung regelt, dass Voraussetzung für die Mitgliedschaft eine eigenhändig unterzeichnete Beitrittserklärung ist, wobei der Vorstand die Aufnahme beschließen muss.

Aus Paragraf 17 (2) unserer Satzung ergibt sich, dass jedes Mitglied mindestens einen Geschäftsanteil in Höhe von 155,00 Euro bei der Aufnahme zu zahlen hat.

Sobald die Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen wurde, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten, selbst wenn es keine genossenschaftliche Wohnung nutzt.

Der notwendige Mitgliedsantrag steht Ihnen hier als Link zur Verfügung:

Mitgliedsantrag.

Gern helfen wir Ihnen auch telefonisch unter 0345 6930347 weiter oder beraten Sie in unserer Geschäftsstelle persönlich.

Die Geschäftsanteile sind als persönliche Kapitalbeteiligung Ausdruck der Miteigentümerschaft am Unternehmen BWG. Im Gegensatz zu Aktien von an der Börse tätigen Unternehmen unterliegen Genossenschaftsanteile keinen Wertschwankungen, da sie vom schnellen Handel ausgeschlossen sind. Das Geld wird somit langfristig in unsere Genossenschaft investiert. Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile, die erworben werden müssen, sind in unserer Satzung festgelegt.

Im Ausnahmefall ist es möglich, die Geschäftsanteile auch in Raten zu zahlen. Hierüber entscheidet der Vorstand auf einen entsprechend begründeten Antrag hin. Wichtig ist, dass die Ratenzahlung nur möglich ist, wenn der erste Anteil (155,00 Euro) gezahlt wurde. Zudem beträgt die Mindesthöhe 50,00 Euro monatlich.

Unabhängig davon, ob eine Wohnung angemietet wird, ist jedes Mitglied berechtigt, bis zu 300 Anteile zu erwerben.

Im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung richtet sich die Anzahl der zu zeichnenden Geschäftsanteile nach den in der jeweils gültigen Satzung bestimmten Kriterien. Diese werden von der Größe, aber auch der Lage der Wohnung bestimmt. Die aktuelle Übersicht über die zu zahlenden Geschäftsanteile finden Sie hier zum Download.

Alle Mitglieder haben die Möglichkeit, sich an der Wahl der Mitgliedervertreter aktiv wie auch passiv zu beteiligen. Unseren Mitgliedern steht unter Beachtung der Regularien auch das Recht zu, für die Mitarbeit im Aufsichtsrat gewählt zu werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Genossenschaft. Sei es in der eigenen Nachbarschaft oder im Umfeld: Jedes Engagement hilft, die Genossenschaftsidee zu stärken.

Die Beendigung des Nutzungs-/Mietvertrages hat keinen Einfluss auf die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Alle genossenschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Daher wird auch das Geschäftsguthaben nicht zur Rückzahlung fällig. Dies setzt die Kündigung der Mitgliedschaft und den Ablauf der entsprechenden satzungsgemäßen Fristen voraus.

Die Geschäftsanteile können grundsätzlich, einzeln oder insgesamt mit Ausnahme des ersten Pflichtanteils, übertragen werden. Allerdings muss beachtet werden, dass bei Bestehen eines Nutzungs-/Mietvertrages die hierfür notwendigen Geschäftsanteile nicht übertragen werden können.

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