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58. Mitgliedervertreterversammlung

Am 27. Juni 2012 fand im Erlebnishaus unserer Genossenschaft die diesjährige Mitgliedervertreterversammlung statt. Die Teilnehmer diskutierten aktuelle Fragen der Wohnungswirtschaft, wie zum Beispiel die auch bei uns bis Ende 2015 anstehende Ausrüstung aller Wohnungen mit Rauchwarnmeldern, aber auch solche konkreten Themen wie die Ausrüstung eines weiteren Gebäudes mit Aufzügen in Halle Neustadt. Der Hauptteil der Beratungen und Beschlussfassungen galt dem Ergebnis des Geschäftsjahres 2011, welches unsere Genossenschaft mit einem Überschuss von 3.025.480,03 Mio € abschließt.

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
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Die Mitgliedervertreter der BWG Halle-Merseburg

Nach dem Genossenschaftsgesetz kann bei Genossenschaften mit mehr als 1500 Mitgliedern als höchstes Organ anstelle einer Generalversammlung die Mitgliedervertreterversammlung fungieren. Von der Möglichkeit haben wir Gebrauch gemacht. In unserer Satzung wird bestimmt, dass Vertreter gewählt werden. Dies geschieht für jeweils 5 Jahre nach einem Schlüssel in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Mitglieder. Die Anzahl beträgt mindestens 50 Vertreter. Gegenwärtig sind in unserer Genossenschaft 52 Mitgliedervertreter gewählt. Bei Ausfall eines Mitgliedervertreters tritt ein ebenfalls gewählter Ersatzvertreter an seine Stelle. Die Namensliste der Vertreter ist allen Mitgliedern einsehbar zu machen.

Die Liste der Mitgliedervertreter der BWG Halle-Merseburg e.V. können Sie hier direkt downloaden oder online lesen.
 

Die Mitgliedervertreterversammlung - das höchstes Organ

Die Mitgliedervertreterversammlung als höchstes Organ entscheidet über die grundlegenden Fragen der Genossenschaft. Dazu gehören Änderungen der Satzung oder die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, aber auch Fragen der Erweiterung oder Auflösung der Genossenschaft.
Die Mitgliedervertreterversammlung muss jährlich bis spätestens 30. Juni vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder durch den Vorstand einberufen werden. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben in dieser Versammlung kein Stimmrecht.
Die Satzung regelt im Detail die weiteren Verfahrensfragen. Sowohl Aufsichtrat als auch Vorstand legen in der Mitgliedervertreterversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab.